Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Procasting B.V., Sint Antoniusplein 6, 6129 EW Urmond, im Folgenden: Procasting

Allgemeines:
1.1
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden Bedingungen für alle Angebote, Preislisten und sonstigen Vereinbarungen mit PROCASTING mit Sitz in Urmond, im Folgenden PROCASTING genannt .

1.2
Soweit Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

1.3
PROCASTING ist ein Gold- und Silberschmiedeunternehmen. Als solches beschäftigt sich PROCASTING unter anderem mit dem Design, der Herstellung und der Reparatur von Gegenständen, normalerweise, aber nicht ausschließlich, aus Edelmetall für den Geschäftsmarkt.

1.3
PROCASTING ist ein Gold- und Silberschmiedeunternehmen. Als solches beschäftigt sich PROCASTING unter anderem mit dem Design, der Herstellung und der Reparatur von Gegenständen, normalerweise, aber nicht ausschließlich, aus Edelmetall für den Geschäftsmarkt.

1.4
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zielen darauf ab, zwischen den Parteien Klarheit darüber zu schaffen, unter welchen Bedingungen der Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt, sowie unter welchen Bedingungen die weitere Durchführung des Vertrages erfolgt.< /p>

Der Zustandekommen der Vereinbarung:

2.1
Der Vertrag zwischen PROCASTING und einem Geschäftskunden kommt durch Angebot und Annahme zustande. Angaben in Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen sowie allgemeine Größen- und Gewichtsangaben oder sonstige informative Äußerungen von PROCASTING stellen kein Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung von PROCASTING an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.

2.2
Als Datum des Vertragsschlusses gilt der Tag der Absendung der Bestätigung. Eine von PROCASTING zugesandte Rechnung oder ein Lieferschein gilt auch als Bestätigung in Bezug auf den Dienstleistungsvertrag, der die auf der Rechnung oder dem Lieferschein beschriebenen Tätigkeiten oder Artikel umfasst.

2.3
Absprachen mit oder Mitteilungen von untergeordneten Mitarbeitern von PROCASTING verpflichten diese nicht, sofern sie nicht von ihr schriftlich bestätigt wurden. Als unterstellte Arbeitnehmer gelten in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer, die laut Handelsregister keine Prokura haben.

Festlegung des Preises:

3.1
Die zwischen PROCASTING und dem Kunden vereinbarten Preise sind Richtpreise und/oder Ab-Preise, da ein Großteil der erbrachten Leistungen einmalig sind und insofern nicht in Stückpreisen ausgedrückt werden können

3.2
Die vereinbarten Ziel- und/oder Ab-Preise richten sich nach Kurzwaren- und Materialpreisen, Lohnkosten und sonstigen preisbestimmenden Betriebskosten.

3.3
Von dem zwischen PROCASTING und dem Kunden vereinbarten Preis kann nicht einseitig abgewichen werden, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. Dies kann der Fall sein, wenn vereinbart wurde, dass der Preis von variablen Faktoren wie Arbeitslohn, Rohstoffpreis oder anderen Faktoren abhängt. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn PROCASTING noch keine Kosten entstanden sind.

Zahlungsverpflichtungen:

4.1
Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Zahlung hat stets ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. PROCASTING behält sich jedoch das Recht vor, sofern es ihr wünschenswert erscheint, bestimmte Kunden nur unter Einhaltung einer kürzeren Zahlungsfrist oder per Nachnahme zu beliefern Kommt ein Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, steht PROCASTING ein Zurückbehaltungsrecht zu bezüglich der reparierten Artikel. Dieses Zurückbehaltungsrecht erlischt sofort, sobald der Kunde die Kosten der Reparatur sowie etwaige Zinsen und Kosten gemäß nachfolgendem Artikel bezahlt hat.

4.2
Skonti bei Barzahlung oder vorzeitiger Zahlung werden nicht gewährt.
Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall hat PROCASTING das Recht, die Einhaltung auszusetzen, wie in Artikel 4.1 beschrieben. PROCASTING kann dem Kunden auch ohne Inverzugsetzung gesetzliche Zinsen auf den fälligen Betrag berechnen. Der Kunde schuldet PROCASTING auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung seiner Forderung ab dem Tag, an dem er in Verzug ist.

4.5
PROCASTING ist außerdem berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten der Aufbewahrung der Sache, auf die sich die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bezieht, zu berechnen. PROCASTING hat dem Auftraggeber hierüber zwischenzeitlich Rechnung zu stellen. Wenn die Kosten der Reparatur zusammen mit den in Artikel 4.3 genannten Zinsen und Kosten sowie die Kosten für die Aufbewahrung des Artikels gleich oder höher sind als der Wert des Artikels, ist PROCASTING zur Vermeidung unangemessen hoch Schäden an sich selbst oder dem Verbraucher, der berechtigt und verpflichtet ist, die Ware zu verkaufen, all dies unter gebührender Beachtung von Abschnitt 6:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Geistiges Eigentum:

5.1
Die hierfür gelieferten und in Frage kommenden von PROCASTING hergestellten oder beigestellten Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle und sonstigen Leistungen bleiben geistiges Eigentum von PROCASTING, unabhängig davon, ob hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Die Vervielfältigung oder Veröffentlichung der vorgenannten Artikel oder Waren ist ohne vorherige Zustimmung von PROCASTING nicht gestattet.

Lieferverpflichtungen:

6.1
Die Lieferung durch PROCASTING erfolgt, wenn die Sache in den Besitz des Kunden übergeht oder die Sache in die Gewalt des Kunden übergeht.

6.2
Die Lieferung sollte zu dem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt erfolgen.

6.3
Falls die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt, muss der Auftraggeber PROCASTING in Verzug setzen und ihr eine angemessene Nachfrist setzen.

6.4
Ist PROCASTING innerhalb dieser angemessenen Frist nicht in der Lage zu liefern, gerät sie in Verzug, es sei denn, die Lieferverzögerung ist hierauf nicht zurückzuführen oder die Lieferung ist bereits dauerhaft unmöglich.

6.5
PROCASTING gerät nicht in Verzug, wenn die Nichteinhaltung seiner Lieferverpflichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder einer diesbezüglichen Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt zur Umsetzung der Vereinbarung. .

Gefahr und Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt:

7.1
Das Einstellen oder Reparieren bestimmter empfindlicher Gegenstände birgt das Risiko, dass der vom Auftraggeber gelieferte Gegenstand beschädigt und infolge der Beschädigung unbrauchbar wird. Da das Risiko der Angemessenheit und Fairness nicht von PROCASTING getragen werden kann, kann eine Abtretung nur unter der ausdrücklichen Bedingung angenommen werden, dass der Auftraggeber PROCASTING im Falle einer Beschädigung und/oder Unbrauchbarkeit des Gegenstands nicht haftbar macht oder anerkennt. p>

PROCASTING wird in den Fällen, in denen von seinem Kunden vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass der Kunde sich der spezifischen Risiken aufgrund seines eigenen beruflichen Hintergrunds bewusst sein sollte, PROCASTING es nicht versäumen, dem Kunden das oben beschriebene Risiko zunächst mündlich zu erläutern . vor der Erbringung von Dienstleistungen.

7.2
Procasting wird sich bemühen, sich wie ein guter Verwalter zu verhalten, wenn es eine Ware zur sicheren Aufbewahrung gibt. Schäden oder Verlust des Artikels infolge von Situationen, die als Situationen höherer Gewalt qualifiziert werden können, können von PROCASTING nicht getragen werden. Situationen höherer Gewalt umfassen: Einbruch, Raub, Verschwinden während des Transports.

7.3
Die reparierte und zu liefernde Ware wird von PROCASTING gegen Transportschäden versichert. Auf Anfrage erteilt PROCASTING Auskunft über die Versicherungsbedingungen. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die während des Transports der Ware entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Unterschlagung, sofern dies nicht durch die Versicherung von PROCASTING gedeckt ist. Die Haftung von PROCASTING in Bezug auf Verlust oder Beschädigung der Ware ist ausdrücklich auf den von der Versicherung von PROCASTING gezahlten Betrag begrenzt. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers gegen PROCASTING in Bezug auf diesen Schaden sind erst dann fällig und zahlbar, wenn PROCASTING eine Zahlung des Versicherers erhalten hat.

7.4
Erbringt PROCASTING Dienstleistungen, wie z. B. beauftragte oder unaufgeforderte Beratung, gilt hinsichtlich der Haftung folgendes: Erfolgt die Beratung durch oder im Auftrag von PROCASTING, kann hierfür keine Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber stellt PROCASTING von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit dieser Beratung gegen PROCASTING erheben. PROCASTING übernimmt auch keine Haftung für die Nichterteilung von Ratschlägen, bei denen der Kunde der Meinung ist, dass eine Beratung hätte erfolgen sollen.

Reklamationen, Mängel und Gewährleistung:

8.1
Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der reparierten oder gelieferten Sache zu prüfen, ob die Sache den Anforderungen aus dem Vertrag entspricht. Wenn der Kunde der Meinung ist, dass die gelieferte Ware nicht zufriedenstellend ist, muss er dies PROCASTING unverzüglich nach Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach erfolgter tatsächlicher Übergabe der Ware, mitteilen.

8.2
Da es sich bei Reparaturen in der Regel um Verschleißteile handelt, kann die Gewährleistung nur auf das reparierte Teil gewährt werden. Bei Warenannahmen von Verbrauchern hat der Auftraggeber selbst zu prüfen, inwieweit eine Gewährleistung übernommen werden kann. Wünscht der Kunde eine Beratung zum Verschleiß eines bestimmten Artikels, wird nach Möglichkeit ein Angebot für eine komplette Überholung erstellt. Kann dies nicht durchgeführt werden, übernimmt PROCASTING keinen Gewährleistungsanspruch bezüglich des teilweise reparierten Artikels.

8.3
Im Falle einer Reklamation, einer angeblichen Gewährleistung oder Inverzugsetzung muss PROCASTING jederzeit der Original-Reparaturauftrag des Auftraggebers vorliegen und ihm auch Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Nachbesserung gegeben werden andernfalls lehnen sie jegliche Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, ab.

8.4
Der Kunde muss PROCASTING schriftlich mitteilen, dass der Artikel repariert werden soll, wenn er dies wünscht. Wenn PROCASTING den Artikel nicht innerhalb von 14 Werktagen repariert, ist der Kunde berechtigt, den Artikel von einem Dritten reparieren zu lassen und die Kosten dafür von PROCASTING zu verlangen.

8.5
Bei Überschreitung der genannten Fristen erlischt jeglicher Anspruch des Auftraggebers gegen PROCASTING hinsichtlich der betreffenden Mängel.

8.6
PROCASTING garantiert die Tauglichkeit der erbrachten Leistung und die Qualität des dafür verwendeten Materials für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Lieferung unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 8.1 bis einschließlich Artikel 8.3.< / p >

8.7
Die Garantie umfasst in keinem Fall Mängel, die auftreten oder ganz oder teilweise darauf zurückzuführen sind:

  1. die Nichteinhaltung der Gebrauchs- und Wartungsanweisungen durch den Eigentümer oder Benutzer oder eine andere Verwendung als die vorgesehene normale Verwendung;
  2. normaler Verschleiß;
  3. Be- und/oder Verarbeitung und/oder Reparatur durch Dritte, einschließlich des Auftraggebers;
  4. die Anwendung jeglicher behördlicher Vorschriften in Bezug auf die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;
  5. Materialien oder Gegenstände, die der Kunde PROCASTING zur Bearbeitung und/oder Verarbeitung zur Verfügung stellt, einschließlich Steine, die zum Fassen bereitgestellt werden;
  6. Materialien, Gegenstände, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers angewendet werden, sowie Materialien und Gegenstände, die vom oder im Auftrag des Auftraggebers geliefert werden.

8.8
Wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PROCASTING Demontagen, Reparaturen oder sonstige Arbeiten am Liefergegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, erlischt jeglicher Anspruch aus der Gewährleistung.

8.9
Unbeschadet ihrer weiteren Rechte ist PROCASTING berechtigt, wenn sie aufgrund höherer Gewalt an der Ausführung des Vertrages oder an der rechtzeitigen Ausführung gehindert ist, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder zu kündigen die Vereinbarung ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, nach Ermessen von PROCASTING, ohne zu einer Entschädigung oder anderweitig verpflichtet zu sein. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, bereits Geliefertes und bereits entstandene Kosten zu bezahlen.

In diesem Zusammenhang ist unter höherer Gewalt jeder Umstand zu verstehen, der außerhalb des Willens von PROCASTING liegt und aufgrund dessen PROCASTING vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, die Vereinbarung einzuhalten oder rechtzeitig zu erfüllen, einschließlich in jedem Fall Brand und/oder Störung der Energieversorgung im Betrieb von PROCASTING, Transportschwierigkeiten, Streik, Aussperrung von Arbeitern, Aufruhr, Krieg, Revolution, Kriegsgefahr und ferner alle anderen denkbaren Umstände, unter denen PROCASTING nach vernünftigem Ermessen nicht zumutbar ist seine Vereinbarungen auszuführen oder innerhalb der üblichen Fristen zu erfüllen.

Wahl des Gerichtsstands und Rechtswahl:

9.1
Die Parteien vereinbaren, dass für die Beilegung von Streitigkeiten neben dem gemäss Gesetz zuständigen Gericht auch das zuständige Gericht des Kantons oder Bezirks zuständig ist, in dem PROCASTING seinen Sitz hat.

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9.2
Die Parteien vereinbaren, dass alle Vereinbarungen, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, niederländischem Recht unterliegen.

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